Info-Reihe NRW

Wussten Sie schon… [Immunität]

... dass kein Abgeordneter ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden darf, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung (verleumderische Beleidigung) vorliegt.

Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Landtags erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Landtags auszusetzen. Das schreibt Artikel 48 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung vor, der die Immunität der Abgeordneten gewährleistet.

Die Immunität ist ein Schutzrecht für Abgeordnete und soll sicherstellen, dass das Parlament arbeiten kann und nicht durch willkürliche Verdächtigungen oder Ermittlungen gegenüber Abgeordneten beeinträchtigt oder gar lahm gelegt wird. Das Parlament hebt selbstverständlich die Immunität auf, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Straftat besteht.