Info-Reihe NRW

Wussten Sie schon… [Freiheit der Abgeordneten]

... dass die Abgeordneten nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung abstimmen und an Aufträge nicht gebunden sind.

So steht es in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung. Im Grundgesetz heißt es, dass die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Gemeint ist das Gleiche.